10. 10.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 VRPG). 10.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.