9. 9.1 Die Verfahrenskosten werden nach dem Unterliegerprinzip auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend. 9.2 Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.