7 Die EL-Leistungen waren somit bis zur Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2020 noch nicht für die Bezahlung der fürsorgerischen Unterbringung herangezogen worden. Entsprechend handelt es sich auch bei den von der EL finanzierten Leistungen um von der Vorinstanz vorfinanzierte Massnahmenkosten. Dies ergibt sich denn auch aus den Rechnungen des D.________ für die Leistungen «Hotellerie, Betreuung, Infrastrukturpauschale, Pflegeanteil […], Anteil KESB», die an die Vorinstanz geschickt wurden (BB 2;