Auch aus den EL-Verfü- gungen geht hervor, dass die Beträge zu Handen der Beschwerdeführerin bezahlt wurden. Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin leistete die EL folglich keine Direktzahlungen an die Institutionen, sondern die entsprechenden Beträge (vgl. EL-Verfügungen) wurden der Beschwerdeführerin persönlich überwiesen. Dadurch und aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz nicht monatlich über die Massnahmenkosten abrechnet, äufnete sich das Vermögen auf dem Konto der Beschwerdeführerin.