19. Februar 2018 E. 13.2 sowie KES 19 195 vom 24. Juni 2019 E. 13.2). Entsprechend ist von der betroffenen Person auch nicht einzig der «Anteil KESB» geschuldet, sofern die Vorinstanz weitere Massnahmenkosten vorfinanzierte. 7.6 Den amtlichen Akten der KESB kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der Unterbringung Leistungen der EL bezog. Diese wurden der Beschwerdeführerin auf ihr Konto (Klientengelderkonto) überwiesen (vgl. Beistandsbericht vom 31. Januar 2020 inkl. Klientenvermögensübersicht der Jahre 2018/2019).