Gemäss Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 hat die Vollkostenrechnung zum Zweck, bei den Regeln über die Kostenbeteiligung die Rechtsgleichheit zu beachten. Für die betroffene Person darf es nämlich keine Rolle spielen, ob die KESB eine Unterbringung in einer subventionierten Einrichtung angeordnet hat, die nur einen symbolischen Beitrag in Rechnung stellt, oder ob die Behandlung in einer nicht mit Betriebsbeiträgen finanzierten Institution erfolgt, die zum Vollkostentarif Rechnung stellt (vgl. publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 17 695 vom