7.5 Den Kantonen obliegt die Regelung der Kostentragung (Art. 440 ff. und Art. 443 ff. ZGB). Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BSG 213.316.1) hat die KESB den Entscheid über die Kostenbeteiligung von Massnahmenkosten bei einer Unterbringung, die durch Betriebsbeiträge des Kantons finanziert wird, aufgrund einer Vollkostenrechnung zu treffen. Gemäss Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 hat die Vollkostenrechnung zum Zweck, bei den Regeln über die Kostenbeteiligung die Rechtsgleichheit zu beachten.