5; BB 4). 7.4 Was die übrigen Posten der Rechnungen des D.________ (Hotellerie, Betreuung, Infrastrukturpauschale und Pflegeanteil) von total CHF 175.65 bzw. CHF 177’30 anbelangt, ist die Beschwerdeführerin offenbar der Ansicht, dass es sich um einen «Anteil EL» handle, der von der EL zu vergüten bzw. vergütet worden sei (vgl. BB 3). Im Wesentlichen bestritten ist damit einzig die Frage, ob die Annahme der Beschwerdeführerin, den «Anteil EL» der Vorinstanz gegenüber nicht zu schulden, weil dieser Anteil keine vorfinanzierten Massnahmenkosten darstelle, zutrifft. 7.5 Den Kantonen obliegt die Regelung der Kostentragung (Art.