7. 7.1 Ausgangspunkt für die Berechnung der Massnahmenkosten ist der Betrag von CHF 159'134.65, welchen die Vorinstanz im Entscheid vom 22. Juli 2020 als «Gesamtkosten» bezeichnet. Davon auferlegte sie der Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit (Vermögen abzüglich Freibetrag von CHF 4'000.00) einen Betrag von CHF 72'326.55. Der daraus resultierende Restbetrag von CHF 86'808.10 stellt nach Ansicht der Vorinstanz die «vorfinanzierten Massnahmenkosten» dar.