5 6. 6.1 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen auf Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids – die Feststellung der vorfinanzierten Massnahmenkosten für die Zeit vom 25. August 2017 bis zum 30. November 2019 in der Höhe von insgesamt CHF 86'808.10 – bezieht, kann auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden. III.