Die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin wurde damit rechtskräftig beurteilt, weshalb in Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt. Eine neuerliche Anfechtung derselben Frage ist damit nicht möglich, auch wenn die Vorinstanz formell einen «neuen Entscheid» erlassen hatte. In Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ohnehin anerkennt die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz für vorfinanzierte Massnahmenkosten CHF 82'633.15 zu schulden (pag.