Die Frage der Höhe der Kostenbeteiligung wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in Kenntnis der vorinstanzlichen Wiedererwägung (welche die Frage der bereits vorfinanzierten Massnahmenkosten durch die Vorinstanz beschlug) gefällt. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin für die fragliche Periode wurde somit bereits mit dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 20 510 vom 13. August 2020 behandelt. Die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin wurde damit rechtskräftig beurteilt, weshalb in Bezug auf Ziff.