Ziff. 1 des Entscheiddispositivs blieb – mit Ausnahme der Korrektur des Beginns der Berechnungsperiode – unverändert. Die Vorinstanz kam insoweit nicht auf ihren ursprünglichen Entscheid zurück, so dass für diese Frage materiell kein neuer Entscheid vorliegt. Die Frage der Höhe der Kostenbeteiligung wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in Kenntnis der vorinstanzlichen Wiedererwägung (welche die Frage der bereits vorfinanzierten Massnahmenkosten durch die Vorinstanz beschlug) gefällt.