Dabei setzte sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin gegen ihre Kostenbeteiligung für die Periode vom 5. Oktober 2017 bis zum 30. November 2019 (Bezahlung durch die Krankenkasse) auseinander und kam zum Schluss, dass diese unbegründet war (vgl. E. 7). Bezüglich der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin (CHF 72'326.55) wurde der – im Verfahren KES 20 510 erfolglos angefochtene – Entscheid vom 23. April 2020 mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 22. Juli 2020 nicht abgeändert. Ziff.