Diese Beschwerde wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Entscheid KES 20 510 vom 13. August 2020 ab, soweit sie nicht – infolge Wiedererwägung – gegenstandslos geworden war. Dabei setzte sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin gegen ihre Kostenbeteiligung für die Periode vom 5. Oktober 2017 bis zum 30. November 2019 (Bezahlung durch die Krankenkasse) auseinander und kam zum Schluss, dass diese unbegründet war (vgl. E. 7).