4 5.2 Bereits in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2020 (im Verfahren KES 20 510) richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der fraglichen Kostenbeteiligung. Sie war damals der Ansicht, dass ihre Krankenkasse die Kosten der Unterbringung übernommen habe, weshalb bei der Vorinstanz keine Kosten angefallen seien. Diese Beschwerde wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Entscheid KES 20 510 vom 13. August 2020 ab, soweit sie nicht – infolge Wiedererwägung – gegenstandslos geworden war.