Er beantragte Akteneinsicht (pag. 25). 3.3 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 29 ff.). 3.4 Die Instruktionsrichterin stellte Fürsprecher B.________ die Verfahrensakten mit Verfügung vom 17. November 2020 zu und forderte ihn auf, seine Kostennote einzureichen. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (pag. 33 ff.). 3.5 Fürsprecher B.__