2.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 21. Juni 2020 beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2020 (Verfahren KES 20 510). 2.3 Daraufhin zog die Vorinstanz den Entscheid vom 23. April 2020 teilweise in Wiedererwägung. Dies weil sie durch die Beschwerde vom 21. Juni 2020 darauf aufmerksam wurde, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 25. August 2017 im C.________ untergebracht war und dadurch Gesamtkosten im Umfang von