2. 2.1 Mit Entscheid vom 23. April 2020 legte die Vorinstanz die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an den Massnahmenkosten für die Periode vom 5. Oktober 2017 bis zum 30. November 2019 fest. Dabei verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, sich mit CHF 72'326.55 an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung zu beteiligen. Zudem stellte sie fest, dass der Kanton per 30. November 2019 Kosten im Umfang von CHF 58'698.20 vorfinanziert hatte (Gesamtkosten von CHF 131'024.75).