1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. August 2017 zur psychiatrischen Begutachtung ins C.________ untergebracht. Per 4. Oktober 2017 ordnete die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im C.________ an. Am 26. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in den D.________ versetzt. Per 30. November 2019 wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.