Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 706 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Januar 2021 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Vorinstanz Gegenstand Festlegung der Kostenbeteiligung an den Massnahmenkosten gemäss Art. 41 KESG für die Periode vom 25. August 2017 bis 30. November 2019 Feststellung der vorfinanzierten Massnahmenkosten gemäss Art. 42 KESG Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 22. Juli 2020 (2016-6263) Regeste: Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid Soweit im Wiedererwägungsentscheid inhaltlich nicht auf den ersten Entscheid zurückge- kommen wird, liegt eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (E. 5.2). Vorfinanzierung von Massnahmenkosten – Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen werden in der Regel der von der Massnahme betroffenen Person direkt überwiesen. Direktzahlungen an die Institution erfolgen keine. Diesfalls stellt der Anteil der Ergänzungsleistung vorfinanzierte Massnahmenkosten der KESB dar (E. 7.4 ff.). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. August 2017 zur psychiatrischen Begutachtung ins C.________ unterge- bracht. Per 4. Oktober 2017 ordnete die Vorinstanz die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im C.________ an. Am 26. September 2018 wurde die Be- schwerdeführerin im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in den D.________ versetzt. Per 30. November 2019 wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgeho- ben. 2. 2.1 Mit Entscheid vom 23. April 2020 legte die Vorinstanz die Kostenbeteiligung der Be- schwerdeführerin an den Massnahmenkosten für die Periode vom 5. Oktober 2017 bis zum 30. November 2019 fest. Dabei verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, sich mit CHF 72'326.55 an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung zu be- teiligen. Zudem stellte sie fest, dass der Kanton per 30. November 2019 Kosten im Umfang von CHF 58'698.20 vorfinanziert hatte (Gesamtkosten von CHF 131'024.75). Zufolge von Hinweisen auf eine nicht korrekte Abrechnung mit der Ausgleichskasse im Rahmen der Ergänzungsleistungen wurde im Entscheid zudem darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Schadensfall mit der Genehmigung des bei- ständlichen Berichts und der Rechnung der Periode vom 8. November 2017 bis 30. Oktober 2019 (recte: 31. Oktober 2019) geprüft werde. 2.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 21. Juni 2020 beim Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2020 (Verfahren KES 20 510). 2.3 Daraufhin zog die Vorinstanz den Entscheid vom 23. April 2020 teilweise in Wieder- erwägung. Dies weil sie durch die Beschwerde vom 21. Juni 2020 darauf aufmerk- sam wurde, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 25. August 2017 im C.________ untergebracht war und dadurch Gesamtkosten im Umfang von 2 CHF 159'134.65 (anstelle von CHF 131'024.75) entstanden waren. Entsprechend erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. Juli 2020 Folgendes: 1. A.________ wird in Wiedererwägung des Entscheids der KESB Mittelland Nord vom 23.04.2020 verpflichtet, sich für die Periode vom 25.08.2017 bis 30.11.2019 mit CHF 72'326.55 an den Kosten für die fürsorgerische Unterbringung zu beteiligen. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Beistän- din. 2. Es wird festgestellt, dass der Kanton per 30.11.2019 Kosten im Umfang von insgesamt CHF 86'808.10 für die fürsorgerische Unterbringung vorfinanziert hat. 3. Es wird festgestellt, dass gemäss Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 13.05.2020 die Regu- lierung eines allfälligen Schadens durch das unkorrekte Abrechnen mit der Ausgleichskasse im Rahmen der Ergänzungsleistung für die Zeit vom Oktober 2019 - Februar 2020 in einem separa- tem Verfahren geprüft und entschieden wird. 4. Die Sozialdienste E.________ werden aufgefordert, einen nachträglichen Vermögensanfall in- folge des Schadenfalls umgehend der KESB Mittelland Nord mitzuteilen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 2.4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wies die Beschwerde vom 21. Juni 2020 mit Entscheid KES 20 510 vom 13. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat oder die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. 3. 3.1 Gegen den (teilweisen) Wiedererwägungsentscheid vom 22. Juli 2020 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2020 (Postaufgabe am 21. Au- gust 2020) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss, der Entscheid vom 22. Juli 2020 sei aufzuheben (pag. 1 ff.). 3.2 Mit Eingabe vom 12. November 2020 teilte Fürsprecher B.________ mit, er sei mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut worden. Er beantragte Akteneinsicht (pag. 25). 3.3 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 auf kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 29 ff.). 3.4 Die Instruktionsrichterin stellte Fürsprecher B.________ die Verfahrensakten mit Verfügung vom 17. November 2020 zu und forderte ihn auf, seine Kostennote ein- zureichen. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (pag. 33 ff.). 3.5 Fürsprecher B.________ nahm mit Eingabe vom 30. November 2020 für die Be- schwerdeführerin zum Verfahren Stellung und beantragte, der Entscheid vom 22. Juli 2020 sei aufzuheben, allenfalls unter Rückweisung der Akten zwecks Vor- 3 nahme korrekter und nachvollziehbarer Berechnungen – unter Kosten- und Entschä- digungsfolge (pag. 39 ff.). Zudem reichte Fürsprecher B.________ seine Kostennote vom 30. November 2020 ein (pag. 43 ff.). 3.6 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den schriftli- chen Entscheid in Aussicht (pag. 45 ff.). II. 4. 4.1 Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4.3 Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 18. August 2020 im Wesent- lichen fest, die Vorinstanz habe keine vorschüssigen Zahlungen geleistet. Vielmehr seien die Kosten der Institutionen durch ihre Krankenkasse und «das Spitalamt des Kantons Bern» bezahlt worden. Die Vorinstanz habe während der ersten 13 Monate CHF 26'268.00 bezahlt (pag. 1 ff.). Zudem stellt die Beschwerdeführerin eine Be- rechnung auf, mit welcher sie die «Ausgaben der KESB» auf insgesamt CHF 82'633.15 errechnet («Total geschuldete IV-Rente»: CHF 19'237.30 zzgl. «Taggelder C.________»: CHF 26'268.00 [66.-/Tag] zzgl. «Taggelder D.________»: CHF 37'127.85 [86.34/Tag] = CHF 82'633.15; pag. 5; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3). Soweit weitergehend verweist die Beschwerdeführerin auf ihre im Verfahren KES 20 510 eingereichte Eingabe vom 21. Juni 2020 und gibt Kontaktdaten an, bei welchen ihre Ausführungen verifiziert werden könnten (pag. 7). Fürsprecher B.________ präzisiert, die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, der Vorinstanz lediglich «CHF 82'633.15 (und nicht mehr) zu schulden» und diese habe keine Massnahmenkosten im Umfang von CHF 58'698.20 vorfinan- ziert. Die Argumente der Beschwerdeführerin seien verständlich und «mit Berech- nungen und Belegen begründet». Der Entscheid der Vorinstanz sei demgegenüber nicht nachvollziehbar (pag. 41). 4 5.2 Bereits in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2020 (im Verfahren KES 20 510) richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der fraglichen Kostenbeteili- gung. Sie war damals der Ansicht, dass ihre Krankenkasse die Kosten der Unter- bringung übernommen habe, weshalb bei der Vorinstanz keine Kosten angefallen seien. Diese Beschwerde wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Ent- scheid KES 20 510 vom 13. August 2020 ab, soweit sie nicht – infolge Wiedererwä- gung – gegenstandslos geworden war. Dabei setzte sich das Kindes- und Erwach- senenschutzgericht mit der Argumentation der Beschwerdeführerin gegen ihre Kos- tenbeteiligung für die Periode vom 5. Oktober 2017 bis zum 30. November 2019 (Be- zahlung durch die Krankenkasse) auseinander und kam zum Schluss, dass diese unbegründet war (vgl. E. 7). Bezüglich der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe der Kostenbeteiligung der Be- schwerdeführerin (CHF 72'326.55) wurde der – im Verfahren KES 20 510 erfolglos angefochtene – Entscheid vom 23. April 2020 mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 22. Juli 2020 nicht abgeändert. Ziff. 1 des Entscheiddispositivs blieb – mit Aus- nahme der Korrektur des Beginns der Berechnungsperiode – unverändert. Die Vor- instanz kam insoweit nicht auf ihren ursprünglichen Entscheid zurück, so dass für diese Frage materiell kein neuer Entscheid vorliegt. Die Frage der Höhe der Kostenbeteiligung wurde vom Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht in Kenntnis der vorinstanzlichen Wiedererwägung (welche die Frage der bereits vorfinanzierten Massnahmenkosten durch die Vorinstanz beschlug) ge- fällt. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin für die fragliche Peri- ode wurde somit bereits mit dem Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzge- richts KES 20 510 vom 13. August 2020 behandelt. Die Kostenbeteiligung der Be- schwerdeführerin wurde damit rechtskräftig beurteilt, weshalb in Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor- liegt. Eine neuerliche Anfechtung derselben Frage ist damit nicht möglich, auch wenn die Vorinstanz formell einen «neuen Entscheid» erlassen hatte. In Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Entscheiddispositivs kann folglich nicht auf die Beschwerde ein- getreten werden. Ohnehin anerkennt die Beschwerdeführerin, der Vorinstanz für vorfinanzierte Mass- nahmenkosten CHF 82'633.15 zu schulden (pag. 5; pag. 41; BB 3). Dieser Betrag ist höher als die in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids festgelegte Kostenbeteili- gung (CHF 72'326.55). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin auch am Rechts- schutzinteresse zur Anfechtung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheiddisposi- tivs. 5.3 Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Anfech- tung von Ziff. 3 (Feststellung eines separaten Verfahrens betreffend die mangelhafte Abrechnung der Ergänzungsleistungen), Ziff. 4 (Aufforderung der Sozialdienste E.________ zur Mitteilung eines nachträglichen Vermögensanfalls) und Ziff. 5 (Ver- zicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten) des angefochtenen Entscheiddisposi- tivs. 5 6. 6.1 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen auf Ziff. 2 des angefoch- tenen Entscheids – die Feststellung der vorfinanzierten Massnahmenkosten für die Zeit vom 25. August 2017 bis zum 30. November 2019 in der Höhe von insgesamt CHF 86'808.10 – bezieht, kann auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden. III. 7. 7.1 Ausgangspunkt für die Berechnung der Massnahmenkosten ist der Betrag von CHF 159'134.65, welchen die Vorinstanz im Entscheid vom 22. Juli 2020 als «Ge- samtkosten» bezeichnet. Davon auferlegte sie der Beschwerdeführerin entspre- chend ihrer Leistungsfähigkeit (Vermögen abzüglich Freibetrag von CHF 4'000.00) einen Betrag von CHF 72'326.55. Der daraus resultierende Restbetrag von CHF 86'808.10 stellt nach Ansicht der Vorinstanz die «vorfinanzierten Massnahmen- kosten» dar. 7.2 Der Gesamtbetrag von CHF 159'134.65 kann mit Hilfe der von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Unterlagen (BB 2 f.) nachvollzogen werden und stellt sich wie folgt zusammen: D.________ Beginn Zeitraum 26. Sept. 2018 1. Jan. 2019 1. März 2019 Ende Zeitraum 31. Dez. 2018 28. Feb. 2019 30. Nov. 2019 Anzahl Tage 97 59 275 Hotellerie CHF 131.90 CHF 117.70 CHF 117.70 Betreuung inkl. CHF 15.15 CHF 15.15 Infrastrukturpauschale CHF 29.50 CHF 29.75 CHF 29.75 Pflegeanteil CHF 14.25 CHF 14.70 CHF 14.70 Anteil KESB CHF 130.90 CHF 130.90 CHF 131.60 Total CHF 306.55 CHF 308.20 CHF 308.90 Gesamttotal D.________ CHF 132'866.65 Zum Gesamtbetrag für den Aufenthalt im D.________ von CHF 132'866.65 kommen die von der Beschwerdeführerin anerkannten CHF 26'268.00 für den Aufenthalt im C.________ hinzu (vgl. pag. 1; BB 1). Daraus ergeben sich die Gesamtkosten von CHF 159'134.65. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Ausführungen und Berechnungen offen- bar der Meinung, sie schulde der Vorinstanz nur die Position «Anteil KESB» von CHF 130.90 bzw. CHF 131.60 pro Tag (vgl. Ziff. 7.2 hiervor). Sie schlüsselt diesen Betrag auf einen Anteil von CHF 45.26, entsprechend dem auf den Tag umgerech- neten Betrag ihrer IV-Rente, die ihr ausbezahlt wurde, und den Restbetrag von 6 CHF 86.34 auf (BB 3). So kommt die Beschwerdeführerin in 431 Tagen auf CHF 19'507.60 bzw. in 14 Monaten (Monatsrente von CHF 1'358.00) und 5 Tagen (zu CHF 45.26) auf CHF 19'237.30 [recte: CHF 19'238.30] für die IV-Rente. Zusam- men mit dem Betrag für den Aufenthalt im C.________ (CHF 26'268.00) und dem Restbetrag von CHF 37'127.85, den sie als von der Vorinstanz bezahlt bestätigt, kommt sie auf den von ihr anerkannten Betrag von total CHF 86'633.15 (pag. 5; BB 4). 7.4 Was die übrigen Posten der Rechnungen des D.________ (Hotellerie, Betreuung, Infrastrukturpauschale und Pflegeanteil) von total CHF 175.65 bzw. CHF 177’30 an- belangt, ist die Beschwerdeführerin offenbar der Ansicht, dass es sich um einen «An- teil EL» handle, der von der EL zu vergüten bzw. vergütet worden sei (vgl. BB 3). Im Wesentlichen bestritten ist damit einzig die Frage, ob die Annahme der Beschwer- deführerin, den «Anteil EL» der Vorinstanz gegenüber nicht zu schulden, weil dieser Anteil keine vorfinanzierten Massnahmenkosten darstelle, zutrifft. 7.5 Den Kantonen obliegt die Regelung der Kostentragung (Art. 440 ff. und Art. 443 ff. ZGB). Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BSG 213.316.1) hat die KESB den Entscheid über die Kostenbeteiligung von Massnahmenkosten bei einer Unterbringung, die durch Be- triebsbeiträge des Kantons finanziert wird, aufgrund einer Vollkostenrechnung zu treffen. Gemäss Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regie- rungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 hat die Vollkostenrechnung zum Zweck, bei den Regeln über die Kostenbeteiligung die Rechtsgleichheit zu beachten. Für die betroffene Person darf es nämlich keine Rolle spielen, ob die KESB eine Unterbrin- gung in einer subventionierten Einrichtung angeordnet hat, die nur einen symboli- schen Beitrag in Rechnung stellt, oder ob die Behandlung in einer nicht mit Betriebs- beiträgen finanzierten Institution erfolgt, die zum Vollkostentarif Rechnung stellt (vgl. publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 17 695 vom 19. Februar 2018 E. 13.2 sowie KES 19 195 vom 24. Juni 2019 E. 13.2). Entspre- chend ist von der betroffenen Person auch nicht einzig der «Anteil KESB» geschul- det, sofern die Vorinstanz weitere Massnahmenkosten vorfinanzierte. 7.6 Den amtlichen Akten der KESB kann entnommen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin während der Dauer der Unterbringung Leistungen der EL bezog. Diese wurden der Beschwerdeführerin auf ihr Konto (Klientengelderkonto) überwiesen (vgl. Bei- standsbericht vom 31. Januar 2020 inkl. Klientenvermögensübersicht der Jahre 2018/2019). Alleine im Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2019 erhielt die Be- schwerdeführerin EL-Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 59'157.30 gutgeschrie- ben (vgl. Klienten Kontojournal vom 8. November 2017 bis 31. Oktober 2019, vgl. auch die EL-Verfügungen in den amtlichen Akten KESB). Auch aus den EL-Verfü- gungen geht hervor, dass die Beträge zu Handen der Beschwerdeführerin bezahlt wurden. Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin leistete die EL folglich keine Direktzahlungen an die Institutionen, sondern die entsprechenden Beträge (vgl. EL-Verfügungen) wurden der Beschwerdeführerin persönlich überwiesen. Da- durch und aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz nicht monatlich über die Massnahmenkosten abrechnet, äufnete sich das Vermögen auf dem Konto der Be- schwerdeführerin. 7 Die EL-Leistungen waren somit bis zur Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2020 noch nicht für die Bezahlung der fürsorgerischen Unterbringung herangezogen wor- den. Entsprechend handelt es sich auch bei den von der EL finanzierten Leistungen um von der Vorinstanz vorfinanzierte Massnahmenkosten. Dies ergibt sich denn auch aus den Rechnungen des D.________ für die Leistungen «Hotellerie, Betreu- ung, Infrastrukturpauschale, Pflegeanteil […], Anteil KESB», die an die Vorinstanz geschickt wurden (BB 2; vgl. demgegenüber separate Rechnungsstellung für die üb- rigen Kosten direkt an die Krankenkasse der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz bei der Berechnung der vorfinanzierten Massnahmenkosten auch nicht angerechnet wurden, BB 2a). 8. Die Feststellung der Vorinstanz, für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwer- deführerin vom 25. August 2017 bis zum 30. November 2019 Massnahmenkosten im Umfang von CHF 86'808.10 vorfinanziert zu haben, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten werden nach dem Unterliegerprinzip auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollumfänglich unterliegend. 9.2 Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 10. 10.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 108 VRPG). 10.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Beiständin, F.________, Sozialdienste E.________ Bern, 22. Januar 2021 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 9