7. Der Beschwerdegegnerin wird insoweit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren KES 20 697 gewährt, als ihr Fürsprecherin D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wird. Soweit weitergehend wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten (KES 20 788). Zufolge Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes gemäss Ziff. 4 wird das amtliche Honorar von Fürsprecherin D.________ wie folgt bestimmt: