3. Für das Beschwerdeverfahren KES 20 697 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren KES 20 697 einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 1'232.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Dem Beschwerdeführer wird insoweit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren KES 20 697 gewährt, als ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wird. Soweit weitergehend wird auf sein Gesuch nicht eingetreten (KES 20 698). 6. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: