45. Zufolge Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes gemäss Ziff. 39.3 oben ist auch das amtliche Honorar von Fürsprecherin D.________ zu bestimmen. Gestützt auf deren Kostennote vom 21. September 2020 (pag. 45), die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, werden das volle und das amtliche Honorar von Fürsprecherin D.________ wie folgt festgelegt: