Als volles Honorar werden CHF 4'075.00 (16.3 Stunden à CHF 250.00) zzgl. Auslagen und MWST geltend gemacht. 44.3 Der geltend gemachte Aufwand ist um zwei Stunden zu kürzen, da für die Redaktion einer vierseitigen Beschwerde ein Zeitaufwand von 5 Stunden als übersetzt, ein solcher von drei Stunden demgegenüber angemessen erscheint. Bei den Auslagen macht Rechtsanwältin B.________ total CHF 204.50 für Kopien geltend mit dem Vermerk «2 x Kopien KESB Akten etc.», ausserdem Portokosten von total CHF 41.60. Bei Kosten von CHF 0.40 pro Kopie (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 [KS Nr. 15], Ziff.