44. Es bleibt die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ und für Fürsprecherin D.________ zu bestimmen. 44.1 Die Entschädigung der amtlichen Anwältin richtet sich nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Danach bezahlt der Kanton der amtlich bestellten Anwältin eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht (Art. 42 Abs. 1 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.