Eine Ausdifferenzierung nach Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde erscheint angesichts des zu vernachlässigenden Aufwandes, den die Bearbeitung von Rechtsbegehren 2 (welches aus aussichtslos bezeichnet werden müsste) verursacht hat, nicht sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin war ihrerseits zwar nicht einlassungspflichtig in ein streitiges Verfahren und hätte sich (theoretisch) den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers anschliessen können. Ihr Standpunkt deckte sich jedoch mit jenem der Vorinstanz – und nun auch der Beschwerdeinstanz –, so dass das Verfahren für sie nicht aussichtslos war.