11 werden. Sie gelten daher ohne weiteres als mittellos im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG. 43.4 Die Beschwerde war nicht geradezu aussichtslos, haben doch Fachleute die Weiterführung der Weisung zur Abgabe von Urinproben befürwortet. Eine Ausdifferenzierung nach Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde erscheint angesichts des zu vernachlässigenden Aufwandes, den die Bearbeitung von Rechtsbegehren 2 (welches aus aussichtslos bezeichnet werden müsste) verursacht hat, nicht sachgerecht.