Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 m.w.H.). 43.3 Aus den eingereichten Beilagen (Beschwerdebeilage [BB 4]; Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) ergibt sich, dass beide Parteien von der Sozialhilfe unterstützt