38 oben), ist in dem Umfang, als die Parteien (implizit) um Befreiung von Kostenpflichten ersuchen, auf die Gesuche nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer seine Parteikosten selbst zu tragen hat und der Parteikostenersatz, welcher der Beschwerdegegnerin zugesprochen worden ist, angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht einbringlich sein dürfte, sind für beide Parteien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen. 43.2