111 Abs. 2 VRPG). 43.1 Da in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG; Ziff. 38 oben), ist in dem Umfang, als die Parteien (implizit) um Befreiung von Kostenpflichten ersuchen, auf die Gesuche nicht einzutreten.