10 40. Der unterliegende Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selbst zu tragen, unter Vorbehalt des ihm gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 43.5 unten). 41. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). VI. 42. Beide Parteien verlangen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Anwältinnen als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen.