_ macht in ihrer Kostennote vom 21. September 2020 für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'125.00 zzgl. Auslagen von CHF 19.10 und gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7,7%, ausmachend CHF 88.10, total CHF 1'232.20 geltend (pag. 45). 39.3 Dieses Honorar erscheint angemessen und kann zugesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit einen Parteikostenersatz von CHF 1'232.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.