39. Die Frage des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Parteikosten, umfassend den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand, zu ersetzen. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 43.1 ff. unten) befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten an die Gegenpartei (Art. 111 Abs. 3 zweiter Satz VRPG). 39.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;