Das Wohl von E.________ verlangt daher nicht zwingend die Weiterführung der Weisung. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. 37. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. V. 38. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, da es Kindeschutzmassnahmen betrifft (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG).