Mit ihr muss (3) das Kind tatsächlich geschützt werden können; zu beachten ist schliesslich (4) die Verhältnismässigkeit. Von den erfolgversprechenden Massnahmen ist jene zu wählen, welche für die Eltern am wenigsten belastend ist. Art. 307 ZGB enthält eine «Kann-Vorschrift». Das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde muss nach Ermessen entscheiden, ob eine Massnahme zum Schutze des Kindeswohls notwendig ist und welche geeignet erscheint. Diese Kann-Vorschrift räumt der Behörde einen grossen Ermessensspielraum ein (vgl. Urteil des BGer 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.2).