30. Art. 307 Abs. 3 ZGB sieht als mögliche Kindesschutzmassnahme u.a. die Ermahnung der Eltern oder die Erteilung von Weisungen an dieselben für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung der Kinder vor. Eine solche Massnahme kann die Behörde nur anordnen, wenn (1) das Wohl des Kindes gefährdet ist und (2) die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen bzw. dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zudem muss die Massnahme zum Schutze des Kindes geeignet sein. Mit ihr muss (3) das Kind tatsächlich geschützt werden können; zu beachten ist schliesslich (4) die Verhältnismässigkeit.