die Mutter nicht wegnehmen. Er wisse aber um das risikobehaftete Verhalten der Kindsmutter und mache sich Sorgen um das Wohlergehen von E.________, wenn die Kindsmutter keine Urinproben mehr abgeben müsse. E.________ sei zu klein, um sich zu schützen und das Notfallnetz am Wohnort der Kindsmutter funktioniere nicht. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung nach einem Exzess der Kindsmutter gesehen. Die Kindsmutter sei in ihrem Bestreben, abstinent zu leben, vor sich selber zu schützen und sie sei ja selber damit einverstanden gewesen.