Da die Kindsmutter selber beantragt habe, die Urinproben fortzuführen, liege der Verzicht auf das Weiterführen der Urinproben sicher nicht im Kindeswohl. Angesichts des Kleinkindalters von E.________ und der verheerenden Wirkung des Mischkonsums von Alkohol und Methamphetamin sei zum Schutz des kleinen E.________ das Weiterführen der Urinproben essentiell, erachte sich doch die Kindsmutter selber als gefährdet und habe sie während der ganzen Zeit des KESB- Verfahrens Suchtverhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer fährt fort, er wolle E.________ die Mutter nicht wegnehmen.