28. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dem Antrag der Beiständin vom 21. Januar 2020 auf Weiterführung der Urinproben lasse sich entnehmen, dass in der zweiten Hälfte 2019 4 von 13 Proben positiv gewesen seien, wobei die Kindsmutter nicht regelmässig zu den Urinproben erschienen sei. Auch sei ersichtlich geworden, dass die Kindsmutter kiffe. Zudem frage sich, ob die Urinproben kunstgerecht abgenommen worden seien; jedenfalls fehlten Temperaturangaben des Urins. Wie die Beiständin in ihrem Antrag zu Recht ausgeführt habe, führe Alkohol in Kombination mit Methamphetamin zu erhöhter Gewalt- und Risikobereitschaft.