27. Die Vorinstanz erwog, die Testresultate aus den durchgeführten Urinproben zwecks Drogen- und Alkoholscreening seien mehrheitlich negativ. Für die Einschätzung des Wohlergehens von E.________ und der Stabilität der Situation seien die Testergebnisse jedoch nicht hauptsächlich entscheidend. Viel wichtiger sei-