ZGB kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht, wenn noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter bestehen. Soweit ersichtlich ist die Kindsmutter alleine sorgeberechtigt und wurde die Vereinbarung vom 29. November 2019 nicht der KESB zur Genehmigung unterbreitet. Sie ist somit für die Kindsmutter nicht bindend. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Situation noch gleich ist wie im November 2019. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Übergabesituationen konfliktträchtig sind.