Rechtlich ist von Folgendem auszugehen: Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Vereinbarungen in diesem Bereich sind als gemeinsame Anträge an die Behörde zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Gemäss Art. 275 Abs. 3 ZGB kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht, wenn noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter bestehen.