69 Abs. 2 Satz 1 KESG). Dabei darf jedoch der Verfahrensgegenstand nicht gesprengt werden, d.h. der Entscheid der Beschwerdeinstanz hat sich im Rahmen dessen zu halten, was die Vorinstanz entschieden hat (HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, Rz. 186 ff.). Der Beschwerdeführer will seinen Antrag an Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (Aufträge an die Beiständin) anfügen, beabsichtigt jedoch auf diesem Umweg den Erlass einer Weisung an die Kindsmutter.