4 22. Weil sich keine wesentlichen fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 23. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffene Personen zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).