18. Rechtsanwältin B.________ replizierte am 8. Oktober 2020 für den Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und erklärte ausserdem, nichts gegen die Gewährung der uR an die Beschwerdegegnerin einzuwenden zu haben (pag. 55 ff.). 19. Am 11. Oktober 2020 reichte Rechtsanwältin B.________ den Bericht des Familienbegleiters J.________ der Kindseltern als neue Beilage ein (pag. 63; Beschwerdebeilage [BB] 11). Ausserdem gab sie ihre Kostennote zu den Akten (pag. 65 ff.). II.