13. Am 19. August 2020 reichte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beilagen nach und verbesserte zwei Tippfehler (Daten) in der Beschwerde vom 17. August 2020 (pag. 19). 14. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (pag. 25).