3 Urinproben in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie die Ergänzung von Ziffer 3 dahingehend, als die Kindsmutter durch die Beiständin anzuweisen sei, sich vorbehältlich einer Neuregelung an die im Konfliktfall vereinbarte Besuchsregelung vom 29. Dezember 2019 zu halten. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, alles unter Entschädigungsfolge (pag. 1 ff.).