Darüber hinaus forderte die Vorinstanz die Beiständin auf, ihr bis zum 15. September 2020 eine gemeinsam mit den Kindseltern auszuarbeitende Vereinbarung zum Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und E.________ einzureichen oder – im Falle der Nichteinigung – einen Antrag mit Empfehlungen zur behördlichen Regelung des Besuchsrechts einzureichen (Ziff. 3), ausserdem den Antrag auf Beistandswechsel mit der Kindsmutter zu thematisieren und hierzu Stellung zu nehmen (Ziff. 4) und schliesslich den Inhalt der Gefährdungsmeldung der Stiftung H.