10. Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 hob die Vorinstanz die Weisung an die Kindsmutter zur Abgabe wöchentlicher Urinproben auf (Ziff. 1) und passte die Aufgaben der Beiständin dahingehend an, als diese die Eltern hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und seinem Vater sowie grundsätzlich in der Kommunikation miteinander zu unterstützen habe (Ziff. 2). Darüber hinaus forderte die Vorinstanz die Beiständin auf, ihr bis zum 15. September 2020 eine gemeinsam mit den Kindseltern auszuarbeitende Vereinbarung zum Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und E.____